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Pflegehilfsmittel sind spezielle Unterstützungsgeräte, die aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen notwendig sind. Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad ermittelt wurde, überprüft die zuständige Kranken- oder Pflegekasse die Zuständigkeit für das beantragte Hilfsmittel. Die Versicherten müssen sich nicht selbst um die Auswahl des richtigen Trägers kümmern, sondern können den Antrag bei ihrer Kranken- oder Pflegekasse einreichen. Der angesprochene Träger trifft dann die endgültige Entscheidung über die beiden Ansprüche und die Genehmigung.
Pflegehilfsmittel sind Unterstützungsmittel, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades. Wie man einen Pflegegrad erhält, wird auf unserer Themenseite ausführlich erklärt.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Hier gilt pro Person ein 40€ Budget pro Monat dies zu nutzen wäre.
Ein Pflegebett ist beispielsweise ein Pflegehilfsmittel, das es für eine Pflegeperson deutlich einfacher macht, eine pflegebedürftige Person im Bett zu waschen oder anzukleiden, da es höhenverstellbar ist.
Sobald Objekte fest mit der Bausubstanz verknüpft werden, können sie nicht mehr als Hilfsmittel betrachtet werden. Eine schlichte Befestigung mittels Schrauben beeinflusst jedoch nicht die Klassifizierung als Hilfsmittel. Daher gilt der angeschraubte Haltegriff in der Dusche weiterhin als Hilfsmittel. Im Gegensatz dazu ist eine fest integrierte Hebeanlage kein Hilfsmittel mehr, sondern wird als Maßnahme zur Anpassung des Wohnraums angesehen (wie zum Beispiel ein Treppenlift).
Pflegehilfsmittel stehen ausschließlich Personen zur Verfügung, die ambulant betreut werden, wie beispielsweise in einer eigenen Wohnung, betreutem Wohnen oder einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft. Im Falle einer stationären Pflege sind das Pflegeheim oder die Krankenkasse für die Bereitstellung von Hilfsmitteln verantwortlich.
Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. Sollte die Pflegekasse eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes benötigen, muss sie innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang entscheiden und die versicherte Person darüber informieren. Sollte die Pflegekasse aus Gründen die Fristen nicht einhalten können, wird dies schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Wenn keine Mitteilung mit Begründung erfolgt, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Wenn eine Pflegefachkraft das Pflegehilfsmittel empfohlen hat, wird davon ausgegangen, dass die pflegebedürftige Person es benötigt und es findet in der Regel keine Prüfung des medizinischen Dienstes statt, sodass die Frist von 3 Wochen gilt.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aufgrund des Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt und nicht wiederverwendet werden können. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen.
Die Pflegekassen können diese Hilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten.Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden 40 Euro im Monat erstattet.
Ein formloser Antrag ist bei festgestellter Pflegebedürftigkeit ausreichend. Viele Pflegekassen bieten dazu auch vorbereitete Formulare an
Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag herunterzuladen und persönlich an einer unserer Filialen abzugeben. Alternativ können Sie diesen mithilfe unseres Online-Pflegeberaters ausfüllen und vollständig digital unterzeichnen, sodass Sie sich den Weg in unser stationäres Geschäft ersparen. Zudem bieten wir Ihnen gerne die Zusendung unseres Pflegepakets an.